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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dem VwGH ist es im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG verwehrt, jene Ermessensgesichtspunkte, welche die Behörde entgegen dem Gesetz außer Acht gelassen hat, in seine Beurteilung miteinzubeziehen und dergestalt an Stelle der belBeh eine Ermessensübung hinsichtlich der Strafhöhe durchzuführen. Die verhängte Geldbuße ist im vorliegenden Fall zwar nicht als sehr hoch, im Verhältnis zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen aber auch nicht als so gering anzusehen, dass von vornherein gesagt werden könnte, die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes könne die Strafbemessung nicht beeinflussen. Es bleibt daher der gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst entscheidenden belBeh vorbehalten, im fortgesetzten Verfahren auf Grund einer vollständigen Berücksichtigung aller Ermessensgesichtspunkte eine neuerliche Strafbemessung vorzunehmen.Dem VwGH ist es im Grunde des Artikel 130, Absatz 2, B-VG verwehrt, jene Ermessensgesichtspunkte, welche die Behörde entgegen dem Gesetz außer Acht gelassen hat, in seine Beurteilung miteinzubeziehen und dergestalt an Stelle der belBeh eine Ermessensübung hinsichtlich der Strafhöhe durchzuführen. Die verhängte Geldbuße ist im vorliegenden Fall zwar nicht als sehr hoch, im Verhältnis zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen aber auch nicht als so gering anzusehen, dass von vornherein gesagt werden könnte, die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes könne die Strafbemessung nicht beeinflussen. Es bleibt daher der gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst entscheidenden belBeh vorbehalten, im fortgesetzten Verfahren auf Grund einer vollständigen Berücksichtigung aller Ermessensgesichtspunkte eine neuerliche Strafbemessung vorzunehmen.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verfahrensbestimmungen Ermessen Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X05Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010