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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 iVm § 34 Abs. 2 StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. (Hier: Seit dem Einleitungsbeschluss sind sechs Jahre verstrichen; Die belBeh hat diese unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung weder als solches noch der Sache nach, etwa im Rahmen der Bedachtnahme auf ein mehrjähriges Wohlverhalten, berücksichtigt (vgl. E 16. September 2009, 2008/09/0360; E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).)Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. (Hier: Seit dem Einleitungsbeschluss sind sechs Jahre verstrichen; Die belBeh hat diese unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung weder als solches noch der Sache nach, etwa im Rahmen der Bedachtnahme auf ein mehrjähriges Wohlverhalten, berücksichtigt vergleiche E 16. September 2009, 2008/09/0360; E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Ermessen Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X04Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010