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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen, ist eine Maßnahme, die durch § 8 Abs. 1 lit. b der Schulordnung nicht gedeckt ist, und deren Unrechtsgehalt schwerer wiegt, weil ihr - anders als der organisatorischen Maßnahme eines sachlich gerechtfertigten Versetzens innerhalb des Klassenraumes - eine den Schüler herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnen kann, was nach § 47 Abs. 3 SchUG 1986 verboten ist. Das in Anbetracht des Verbotes des § 43 Abs. 3 SchUG 1986 nicht geringe Maß des Verschuldens des Lehrers betreffend die Maßnahme, Tisch und Sessel des Schülers umzudrehen, kann von Ansichten, die nachfolgende Disziplinarerkenntnisse darüber äußern, nicht berührt werden.Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen, ist eine Maßnahme, die durch Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, der Schulordnung nicht gedeckt ist, und deren Unrechtsgehalt schwerer wiegt, weil ihr - anders als der organisatorischen Maßnahme eines sachlich gerechtfertigten Versetzens innerhalb des Klassenraumes - eine den Schüler herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnen kann, was nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG 1986 verboten ist. Das in Anbetracht des Verbotes des Paragraph 43, Absatz 3, SchUG 1986 nicht geringe Maß des Verschuldens des Lehrers betreffend die Maßnahme, Tisch und Sessel des Schülers umzudrehen, kann von Ansichten, die nachfolgende Disziplinarerkenntnisse darüber äußern, nicht berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010