RS Vwgh 2010/9/16 2009/09/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §69;
SchUG 1986 §43 Abs3;
SchUG 1986 §47 Abs3;
SchulO 1974 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen, ist eine Maßnahme, die durch § 8 Abs. 1 lit. b der Schulordnung nicht gedeckt ist, und deren Unrechtsgehalt schwerer wiegt, weil ihr - anders als der organisatorischen Maßnahme eines sachlich gerechtfertigten Versetzens innerhalb des Klassenraumes - eine den Schüler herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnen kann, was nach § 47 Abs. 3 SchUG 1986 verboten ist. Das in Anbetracht des Verbotes des § 43 Abs. 3 SchUG 1986 nicht geringe Maß des Verschuldens des Lehrers betreffend die Maßnahme, Tisch und Sessel des Schülers umzudrehen, kann von Ansichten, die nachfolgende Disziplinarerkenntnisse darüber äußern, nicht berührt werden.Die Weisung an den Schüler, Tisch und Sessel umzudrehen und mit dem Rücken zur Klasse zu sitzen, ist eine Maßnahme, die durch Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, der Schulordnung nicht gedeckt ist, und deren Unrechtsgehalt schwerer wiegt, weil ihr - anders als der organisatorischen Maßnahme eines sachlich gerechtfertigten Versetzens innerhalb des Klassenraumes - eine den Schüler herabsetzende bzw. beleidigende Komponente innewohnen kann, was nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG 1986 verboten ist. Das in Anbetracht des Verbotes des Paragraph 43, Absatz 3, SchUG 1986 nicht geringe Maß des Verschuldens des Lehrers betreffend die Maßnahme, Tisch und Sessel des Schülers umzudrehen, kann von Ansichten, die nachfolgende Disziplinarerkenntnisse darüber äußern, nicht berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X03

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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