Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 8 Abs. 1 lit. b der Schulordnung kann in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden Unterrichtsfachs, sei es in einem anderen, befassen. Die Anweisung an einen Schüler, während der Biologiestunde Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen zu erledigen, stellt daher grundsätzlich kein erlaubtes Erziehungsmittel dar. Der Unrechtsgehalt einer solchen Anweisung kann aber im Einzelfall reduziert sein, wenn der betreffende Schüler sich durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt. Es kann auch die Zustimmung des Vaters des Schülers zur Nichtteilnahme am Unterricht das Verhalten des Lehrers in keinem günstigeren Licht erscheinen lassen, weil diesem klar sein muss, dass eine solche Zustimmung an den Dienstpflichten eines Lehrers nichts ändern würde.Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, der Schulordnung kann in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden Unterrichtsfachs, sei es in einem anderen, befassen. Die Anweisung an einen Schüler, während der Biologiestunde Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen zu erledigen, stellt daher grundsätzlich kein erlaubtes Erziehungsmittel dar. Der Unrechtsgehalt einer solchen Anweisung kann aber im Einzelfall reduziert sein, wenn der betreffende Schüler sich durch sein Verhalten selbst der Mitwirkung an der Unterrichtsarbeit entzieht oder die Unterrichtsarbeit des Lehrers oder anderer Schüler beeinträchtigt. Es kann auch die Zustimmung des Vaters des Schülers zur Nichtteilnahme am Unterricht das Verhalten des Lehrers in keinem günstigeren Licht erscheinen lassen, weil diesem klar sein muss, dass eine solche Zustimmung an den Dienstpflichten eines Lehrers nichts ändern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090181.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010