Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist an sich zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden kann, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu. (Hier: Die belBeh verkennt in ihrer Argumentationskette, dass der Bürgermeister im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Bordellbewilligung auch zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zuständig war und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der von der belBeh dem Gemeinderat vorgezeichnete Weg, den erstinstanzlichen Bescheid zunächst gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG zu beheben, ist somit verfehlt, da diese Bestimmung die amtswegige Behebung von Bescheiden durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als nichtig nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde. Gerade dies ist aber hier nicht der Fall. In dem von den beschwerdeführenden Parteien (nach Rechtskraft dieses Bescheides) in weiterer Folge zur Bekämpfung des Berufungsbescheides des Gemeinderates hinsichtlich der Bordellbewilligung angestrengten Vorstellungsverfahren kommt der belBeh eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien daher nicht mehr zu.)Ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren ist an sich zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden kann, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Die Zuständigkeit zu einer derartigen Entscheidung kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu. (Hier: Die belBeh verkennt in ihrer Argumentationskette, dass der Bürgermeister im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Bordellbewilligung auch zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zuständig war und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der von der belBeh dem Gemeinderat vorgezeichnete Weg, den erstinstanzlichen Bescheid zunächst gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG zu beheben, ist somit verfehlt, da diese Bestimmung die amtswegige Behebung von Bescheiden durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als nichtig nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde. Gerade dies ist aber hier nicht der Fall. In dem von den beschwerdeführenden Parteien (nach Rechtskraft dieses Bescheides) in weiterer Folge zur Bekämpfung des Berufungsbescheides des Gemeinderates hinsichtlich der Bordellbewilligung angestrengten Vorstellungsverfahren kommt der belBeh eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung über die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien daher nicht mehr zu.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090299.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014