RS Vwgh 2010/9/16 2007/09/0178

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Weicht die Umschreibung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz von dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Schuldspruch ab, so liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, weil die Formulierung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung als sprachliche Präzisierung des vorgeworfenen Verhaltens anzusehen ist (E 16. September 2009, 2008/09/0218).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090178.X02

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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