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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weicht die Umschreibung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz von dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Schuldspruch ab, so liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, weil die Formulierung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung als sprachliche Präzisierung des vorgeworfenen Verhaltens anzusehen ist (E 16. September 2009, 2008/09/0218).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090178.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010