RS Vwgh 2010/9/16 2007/09/0151

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

ADV §3 Abs6;
B-BSG 1999 §73;
B-BSG 1999 §74;
BDG 1979 §79b idF 1999/I/070;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2006/I/116;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 79b heute
  2. BDG 1979 § 79b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 79b gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 79b gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat der Beamte das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt, so erfolgt die ihm vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des § 74 B-BSG 1999 und ist daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt. (Hier: Die belBeh hielt die vorgeworfene Aussage (Kritik) für "unsachlich" und nahm einen Verstoß gegen § 3 Abs 6 ADV an. Dies ist keine ausreichende Begründung, da diese Bewertung schon angesichts des § 79b BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden kann, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beamten als Sicherheitsfachkraft gegeben war.)Hat der Beamte das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt, so erfolgt die ihm vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des Paragraph 74, B-BSG 1999 und ist daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt. (Hier: Die belBeh hielt die vorgeworfene Aussage (Kritik) für "unsachlich" und nahm einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 6, ADV an. Dies ist keine ausreichende Begründung, da diese Bewertung schon angesichts des Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden kann, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beamten als Sicherheitsfachkraft gegeben war.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090151.X03

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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