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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §3 Abs6;Rechtssatz
Hat der Beamte das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt, so erfolgt die ihm vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des § 74 B-BSG 1999 und ist daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt. (Hier: Die belBeh hielt die vorgeworfene Aussage (Kritik) für "unsachlich" und nahm einen Verstoß gegen § 3 Abs 6 ADV an. Dies ist keine ausreichende Begründung, da diese Bewertung schon angesichts des § 79b BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden kann, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beamten als Sicherheitsfachkraft gegeben war.)Hat der Beamte das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt, so erfolgt die ihm vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des Paragraph 74, B-BSG 1999 und ist daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt. (Hier: Die belBeh hielt die vorgeworfene Aussage (Kritik) für "unsachlich" und nahm einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 6, ADV an. Dies ist keine ausreichende Begründung, da diese Bewertung schon angesichts des Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden kann, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beamten als Sicherheitsfachkraft gegeben war.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090151.X03Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016