RS Vwgh 2010/9/16 2007/09/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010;
HDG 2002 §2 Abs1 Z1 idF 2006/I/116;
HDG 2002 §61 Abs3 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Verschweigt der Beamte die beabsichtigte Teilnahme an einer Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten, so stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 dar, zumal die eine Woche davor abgehaltenen Stabsbesprechung gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente. Die belBeh hat allerdings in Verkennung des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beamten an einer Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beamte hinsichtlich dieses Spruchpunktes im Grunde des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 freizusprechen gewesen (Hinweis E 19. September 2001, 99/09/0202).Verschweigt der Beamte die beabsichtigte Teilnahme an einer Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten, so stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 dar, zumal die eine Woche davor abgehaltenen Stabsbesprechung gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente. Die belBeh hat allerdings in Verkennung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beamten an einer Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beamte hinsichtlich dieses Spruchpunktes im Grunde des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 freizusprechen gewesen (Hinweis E 19. September 2001, 99/09/0202).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090151.X01

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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