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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010;Rechtssatz
Verschweigt der Beamte die beabsichtigte Teilnahme an einer Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten, so stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 dar, zumal die eine Woche davor abgehaltenen Stabsbesprechung gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente. Die belBeh hat allerdings in Verkennung des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beamten an einer Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beamte hinsichtlich dieses Spruchpunktes im Grunde des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 freizusprechen gewesen (Hinweis E 19. September 2001, 99/09/0202).Verschweigt der Beamte die beabsichtigte Teilnahme an einer Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten, so stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 dar, zumal die eine Woche davor abgehaltenen Stabsbesprechung gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente. Die belBeh hat allerdings in Verkennung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beamten an einer Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beamte hinsichtlich dieses Spruchpunktes im Grunde des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 freizusprechen gewesen (Hinweis E 19. September 2001, 99/09/0202).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090151.X01Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016