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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §124 impl;Rechtssatz
Dadurch, dass in einem Verhandlungsbeschluss kein Termin der mündlichen Disziplinarverhandlung angeführt ist, wird der Beamte nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090141.X06Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012