Index
E1SNorm
12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Rechtssatz
Aus § 32a Abs 1 AuslBG ergibt sich, dass die in § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG normierten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG für bulgarische Staatsangehörige dann gelten, wenn sie in der in § 32a Abs. 1 AuslBG umschriebenen Familienbeziehung zu einem EWR-Bürger oder einem Österreicher stehen. Aus diesem systematischen Zusammenhang des § 32a Abs. 1 AuslBG mit § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG ist zu schließen, dass die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 auch für bulgarische Staatsangehörige in Betracht kommt, die Familienangehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsbürgern sind.Aus Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG ergibt sich, dass die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG normierten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG für bulgarische Staatsangehörige dann gelten, wenn sie in der in Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG umschriebenen Familienbeziehung zu einem EWR-Bürger oder einem Österreicher stehen. Aus diesem systematischen Zusammenhang des Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG ist zu schließen, dass die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, auch für bulgarische Staatsangehörige in Betracht kommt, die Familienangehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsbürgern sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090111.X02Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011