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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8;Rechtssatz
Bei der Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG einerseits und jener nach § 32a Abs. 2 AuslBG anderseits handelt es sich um zwei verschiedene Verwaltungssachen, wobei für die Ausstellung dieser Bestätigungen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten.Bei der Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG einerseits und jener nach Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG anderseits handelt es sich um zwei verschiedene Verwaltungssachen, wobei für die Ausstellung dieser Bestätigungen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090111.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011