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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0003 E 15. Oktober 2009 RS 1 (Hier: Ausgehend von der objektiven Schwere der Tat, durch welche sich der Beamte ein ungerechtfertigtes Entgelt für monatlich mehrere Arbeitsstunden verschafft hat, für welche Tat er bereits mit einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe bestraft worden ist, was im Grunde des § 93 Abs. 3 BDG 1979 zu berücksichtigen war, kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, sie hätte das ihr hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 93 BDG 1979 eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise geübt.)Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar (vgl. E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte.In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar vergleiche E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090103.X01Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010