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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0003 E 15. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar (vgl. E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte.In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar vergleiche E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090091.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010