RS Vwgh 2010/9/16 2007/09/0075

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
77 Kunst Kultur
93 Eisenbahn

Norm

AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs4 impl;
AVG §8;
BundesbahnstruktG 2003 §24 idF 2003/I/138;
BundesbahnstruktG 2003 §29 idF 2003/I/138;
DMSG 1923 §26;
DMSG 1923 §27;
DMSG 1923 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10a idF 2004/I/0038;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Über Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen war der Bescheid der belBeh betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 vom VwGH aufgehoben worden. Im fortgesetzten Verfahren beteiligte die belBeh die beschwerdeführende Partei, ÖBB-Infrastruktur Bau AG, welcher als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen und als grundbücherlicher Eigentümerin gemäß §§ 26 und 27 DMSG 1923 Parteistellung zukam, nicht am (weiteren) Berufungsverfahren, sie belastete ihren Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wenn die belBeh in ihrer Gegenschrift vermeint, bei Annahme einer unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei liefe dieser Bescheid insofern ins Leere und es sei die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf § 26 Abs. 2 VwGG hinzuweisen, wonach (gemeint: im Mehrparteienverfahren) gegen einen Bescheid auch schon vor seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Betroffene davon Kenntnis erlangt, wobei freilich in der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde. Bei einer Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, in dem neben dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auch der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung haben. Tatsächlich wurden diese im gegenständlichen Verfahren beigezogen und ihnen der Bescheid auch zugestellt, womit er Eingang in den Rechtsbestand gefunden hat. Dieser Bescheid ist auch - wie sich aus den Anordnungen am Ende der Ausfertigung ergibt - an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet, wenngleich zu Handen der nicht zum Einschreiten ermächtigten GmbH. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch die beschwerdeführende Gesellschaft vor.Über Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen war der Bescheid der belBeh betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 vom VwGH aufgehoben worden. Im fortgesetzten Verfahren beteiligte die belBeh die beschwerdeführende Partei, ÖBB-Infrastruktur Bau AG, welcher als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen und als grundbücherlicher Eigentümerin gemäß Paragraphen 26 und 27 DMSG 1923 Parteistellung zukam, nicht am (weiteren) Berufungsverfahren, sie belastete ihren Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wenn die belBeh in ihrer Gegenschrift vermeint, bei Annahme einer unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei liefe dieser Bescheid insofern ins Leere und es sei die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG hinzuweisen, wonach (gemeint: im Mehrparteienverfahren) gegen einen Bescheid auch schon vor seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Betroffene davon Kenntnis erlangt, wobei freilich in der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde. Bei einer Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, in dem neben dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auch der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung haben. Tatsächlich wurden diese im gegenständlichen Verfahren beigezogen und ihnen der Bescheid auch zugestellt, womit er Eingang in den Rechtsbestand gefunden hat. Dieser Bescheid ist auch - wie sich aus den Anordnungen am Ende der Ausfertigung ergibt - an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet, wenngleich zu Handen der nicht zum Einschreiten ermächtigten GmbH. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch die beschwerdeführende Gesellschaft vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090075.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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