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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Über Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen war der Bescheid der belBeh betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 vom VwGH aufgehoben worden. Im fortgesetzten Verfahren beteiligte die belBeh die beschwerdeführende Partei, ÖBB-Infrastruktur Bau AG, welcher als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen und als grundbücherlicher Eigentümerin gemäß §§ 26 und 27 DMSG 1923 Parteistellung zukam, nicht am (weiteren) Berufungsverfahren, sie belastete ihren Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wenn die belBeh in ihrer Gegenschrift vermeint, bei Annahme einer unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei liefe dieser Bescheid insofern ins Leere und es sei die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf § 26 Abs. 2 VwGG hinzuweisen, wonach (gemeint: im Mehrparteienverfahren) gegen einen Bescheid auch schon vor seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Betroffene davon Kenntnis erlangt, wobei freilich in der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde. Bei einer Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, in dem neben dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auch der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung haben. Tatsächlich wurden diese im gegenständlichen Verfahren beigezogen und ihnen der Bescheid auch zugestellt, womit er Eingang in den Rechtsbestand gefunden hat. Dieser Bescheid ist auch - wie sich aus den Anordnungen am Ende der Ausfertigung ergibt - an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet, wenngleich zu Handen der nicht zum Einschreiten ermächtigten GmbH. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch die beschwerdeführende Gesellschaft vor.Über Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen war der Bescheid der belBeh betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 vom VwGH aufgehoben worden. Im fortgesetzten Verfahren beteiligte die belBeh die beschwerdeführende Partei, ÖBB-Infrastruktur Bau AG, welcher als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen und als grundbücherlicher Eigentümerin gemäß Paragraphen 26 und 27 DMSG 1923 Parteistellung zukam, nicht am (weiteren) Berufungsverfahren, sie belastete ihren Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wenn die belBeh in ihrer Gegenschrift vermeint, bei Annahme einer unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei liefe dieser Bescheid insofern ins Leere und es sei die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG hinzuweisen, wonach (gemeint: im Mehrparteienverfahren) gegen einen Bescheid auch schon vor seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Betroffene davon Kenntnis erlangt, wobei freilich in der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde. Bei einer Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren, in dem neben dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auch der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung haben. Tatsächlich wurden diese im gegenständlichen Verfahren beigezogen und ihnen der Bescheid auch zugestellt, womit er Eingang in den Rechtsbestand gefunden hat. Dieser Bescheid ist auch - wie sich aus den Anordnungen am Ende der Ausfertigung ergibt - an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet, wenngleich zu Handen der nicht zum Einschreiten ermächtigten GmbH. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch die beschwerdeführende Gesellschaft vor.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090075.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010