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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0024 E 27. Juni 2006 RS 2 Hier: nur der erste Satz.Stammrechtssatz
Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009), zumal § 37 Abs. 1 BDG 1979 keine besondere Regelung enthält. Dementsprechend kann auch die generelle Beendigung dieser Nebentätigkeit nur durch die Dienstbehörde ausgesprochen werden. Sache jener Behörde, der der Beamte im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung gestellt wurde, ist es lediglich, den Beamten im Rahmen ihrer Fachaufsicht zur Gutachtertätigkeit in Einzelfällen beizuziehen oder nicht mehr beizuziehen.Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009), zumal Paragraph 37, Absatz eins, BDG 1979 keine besondere Regelung enthält. Dementsprechend kann auch die generelle Beendigung dieser Nebentätigkeit nur durch die Dienstbehörde ausgesprochen werden. Sache jener Behörde, der der Beamte im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zur Verfügung gestellt wurde, ist es lediglich, den Beamten im Rahmen ihrer Fachaufsicht zur Gutachtertätigkeit in Einzelfällen beizuziehen oder nicht mehr beizuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120224.X01Im RIS seit
08.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010