TE Vwgh Beschluss 1992/9/18 92/12/0017

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §202;
BDG 1979 §203;
BDG 1979 §204 Abs1;
BDG 1979 §204 Abs2;
BDG 1979 §206 Abs2;
BDG 1979 §206 Abs7;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 §5;
BDG 1979 §8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des L in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 6. Dezember 1991, GZ. 120.423/23-III/19/91, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundes-Oberstufenrealgymnasium in N. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 203 ff BDG 1979, BGBl. Nr. 133, ausgeschriebene Stelle eines Leiters des Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium M.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Mitbewerbers H statt und verlieh diesem die schulfeste Leiterstelle. Die Ansuchen der Mitbewerber, darunter jenes des Beschwerdeführers, auf Verleihung dieser schulfesten Stelle wurden gleichzeitig abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende,Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Gemäß § 206 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, erfolgt die Ernennung eines Bundeslehrers aufgrund eines Bewerbungsgesuches. Sie ist nur zulässig, wenn der Bundeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (§ 202 leg. cit.).

Nach § 204 BDG 1979 sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters schulfeste Stellen. Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist nach § 204 Abs. 2 BDG 1979 mindestens die Hälfte jener Planstellen für schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist. Nach § 206 Abs. 1 BDG 1979 werden schulfeste Stellen gemäß § 204 Abs. 1 mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen.

Demnach werden auch im BDG 1979 zwei Arten von schulfesten Stellen unterschieden: die in § 204 Abs. 1 genannten, KRAFT GESETZES schulfesten Stellen, und die nach § 204 Abs. 2 für schulfest ZU ERKLÄRENDEN Planstellen. Das in den Abs. 2 und 7 des § 206 geregelte Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren und die darin angeführten Auswahl- und Reihungskriterien, die für die Einräumung der Parteistellung an Mitbewerber im Sinne des zum Landeslehrerdienstrecht ergangenen Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72, Slg. N.F. Nr. 8643/A, bestimmend sind (vgl. Erkenntnisse vom 9. November 1987, Zl. 86/12/0158 sowie vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0058), gelten nur für die Verleihung der nach § 204 Abs. 2 für schulfest ERKLÄRTEN Planstellen. Hingegen gelten für die Ernennung auf eine nach § 204 Abs. 1 KRAFT GESETZES schulfeste Stelle die (auch für die Ernennung auf eine sonstige freie Planstelle eines Lehrers anzuwendenden) Bestimmungen des § 203 in Verbindung mit den §§ 3 bis 5, 8 und 202 BDG 1979 sowie Art. 81 b B-VG, die nach ständiger Rechtsprechung mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Ernennung auf eine freie Planstelle keine Parteistellung im Ernennungsverfahren einräumen.

Da es im Beschwerdefall um die Besetzung einer nach § 204 Abs. 1 BDG 1979 kraft Gesetzes schulfesten Stelle geht, kommt dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Beschwerdeausführungen - im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zu.

Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120017.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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