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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0181 E 27. Dezember 2007 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der - gemäß § 24 VStG auch im Beschwerdefall anzuwendenden - §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt.)Auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der - gemäß Paragraph 24, VStG auch im Beschwerdefall anzuwendenden - Paragraphen 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 59, AVG, Sitzung 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040096.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010