RS Vwgh 2010/9/17 2010/04/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
AVG §60;
VStG §24;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0181 E 27. Dezember 2007 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der - gemäß § 24 VStG auch im Beschwerdefall anzuwendenden - §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt.)Auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der - gemäß Paragraph 24, VStG auch im Beschwerdefall anzuwendenden - Paragraphen 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 59, AVG, Sitzung 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040096.X01

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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