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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Zur Einräumung einer Frist zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses und Führung von Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen ist die Behörde in einem Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht verpflichtet (vgl. dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), Rz 32 zu § 37 zitierte hg. Judikatur, wonach die Gewährung einer Frist zur Gewerbeausübung zwecks wirtschaftlicher Erholung von vornherein nicht in Betracht kommt).Zur Einräumung einer Frist zur Bereinigung des Liquiditätsengpasses und Führung von Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen ist die Behörde in einem Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht verpflichtet vergleiche dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), Rz 32 zu Paragraph 37, zitierte hg. Judikatur, wonach die Gewährung einer Frist zur Gewerbeausübung zwecks wirtschaftlicher Erholung von vornherein nicht in Betracht kommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040091.X01Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010