RS Vwgh 2010/9/17 2009/04/0289

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §118 Abs1;
BVergG 2006 §118 Abs5;
BVergG 2006 §320;

Rechtssatz

Die korrekte Durchführung der Angebotsöffnung - insbesondere die vorgeschriebenen Verlesungen - ist Sache des Auftraggebers, der sich dazu gemäß § 118 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2006 einer Kommission zu bedienen hat, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern besteht. Es kann dahinstehen, wie weit ein Bieter verpflichtet ist, bei der Angebotsöffnung das - versehentliche - Unterlassen einer Verlesung aus seinem Angebot zu rügen, und ob das Unterlassen einer solchen Rüge letztlich zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages führen kann. Vorliegend beruhte die Unterlassung der Verlesung nämlich nicht auf einem Versehen, sondern auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Leiters der Angebotsöffnung. Es hieße die Anforderungen an einen Bieter zu überspannen, würde man von ihm verlangen, derartige Rechtsirrtümer der - sachkundigen, also mit der korrekten Vorgangsweise bei der Angebotsöffnung vertrauten (Hinweis Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 14 zu § 118) - Mitglieder der Angebotsöffnungskommission zu erkennen.Die korrekte Durchführung der Angebotsöffnung - insbesondere die vorgeschriebenen Verlesungen - ist Sache des Auftraggebers, der sich dazu gemäß Paragraph 118, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2006 einer Kommission zu bedienen hat, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern besteht. Es kann dahinstehen, wie weit ein Bieter verpflichtet ist, bei der Angebotsöffnung das - versehentliche - Unterlassen einer Verlesung aus seinem Angebot zu rügen, und ob das Unterlassen einer solchen Rüge letztlich zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages führen kann. Vorliegend beruhte die Unterlassung der Verlesung nämlich nicht auf einem Versehen, sondern auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Leiters der Angebotsöffnung. Es hieße die Anforderungen an einen Bieter zu überspannen, würde man von ihm verlangen, derartige Rechtsirrtümer der - sachkundigen, also mit der korrekten Vorgangsweise bei der Angebotsöffnung vertrauten (Hinweis Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 14 zu Paragraph 118,) - Mitglieder der Angebotsöffnungskommission zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040289.X02

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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