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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei bestehender Gewerbeberechtigung bleibt für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 kein Raum. Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO ist nämlich die - auch für die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. maßgebliche - Erwartung, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen ist (Hinweis E vom 2. Februar 2000, 2000/04/0002).Bei bestehender Gewerbeberechtigung bleibt für die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kein Raum. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist nämlich die - auch für die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. maßgebliche - Erwartung, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen ist (Hinweis E vom 2. Februar 2000, 2000/04/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040237.X01Im RIS seit
14.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010