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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §348 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0168 E 23. April 1996 RS 1 (Hier: kein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass die ausgeübte Tätigkeit der Fremdenbeherbergung nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt)Stammrechtssatz
Das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 ist nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen (nur) von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0112). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung , daß eine bestimmte Privatpension kein Gastgewerbebetrieb ist.Das Verfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 ist nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen (nur) von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0112). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung , daß eine bestimmte Privatpension kein Gastgewerbebetrieb ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040165.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010