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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/04/0145Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0174 E 11. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040144.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010