Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13;Rechtssatz
Bei der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht imBei der Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im
Ermessen der Behörde (arg: "... hat ... zu erteilen ..."). Das
Wort "hat" normiert - wie das Wort "ist" in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 2 zu § 87, S 738) - eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss.Wort "hat" normiert - wie das Wort "ist" in dem diesbezüglich vergleichbaren Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 2 zu Paragraph 87,, S 738) - eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040040.X01Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011