Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §369;Rechtssatz
Der Bfin, die einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt wurde und die das Eigentum an den für verfallen erklärten Sachen behauptet, kommt hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls gemäß § 369 GewO iVm § 17 VStG Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, unter E 18 zu § 17 VStG referierte Judikatur sowie E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104).Der Bfin, die einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt wurde und die das Eigentum an den für verfallen erklärten Sachen behauptet, kommt hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls gemäß Paragraph 369, GewO in Verbindung mit Paragraph 17, VStG Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage, unter E 18 zu Paragraph 17, VStG referierte Judikatur sowie E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040187.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010