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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §88 Abs2;Rechtssatz
Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes gemäß § 93 GewO 1994 kommt lediglich deklarativer Charakter zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 2 zu § 93 GewO). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des § 88 Abs. 2 GewO 1994 nicht ausgeübt wurde.Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes gemäß Paragraph 93, GewO 1994 kommt lediglich deklarativer Charakter zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 2 zu Paragraph 93, GewO). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 nicht ausgeübt wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040149.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015