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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivatradioG 2001 §10 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr (mit Bescheid der Privatfunkbehörde nach dem Regionalradiogesetz) befristet - bis 30. September 2009 - zugeteilten Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet und gleichzeitig der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr diese Übertragungskapazität zur Erweiterung eines näher bezeichneten Versorgungsgebietes zuzuordnen, abgewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass nicht nur die nach dem Regionalradiogesetz erteilte Zulassung der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der Befristung am 30. September 2009 geendet hat (§ 32 Abs. 1 PrivatradioG 2001 sieht ausdrücklich vor, dass diese Befristung durch das Inkrafttreten des PrivatradioG 2001 unberührt bleibt), sondern dass auch die der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" mit dem Ablauf des 30. September 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B vom 14. Jänner 2009, 2008/04/0120). Da somit die mit Beschwerde bekämpfte Zuordnung der Übertragungskapazität bereits durch Zeitablauf weggefallen ist, könnte die Beschwerdeführerin auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr besser gestellt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr (mit Bescheid der Privatfunkbehörde nach dem Regionalradiogesetz) befristet - bis 30. September 2009 - zugeteilten Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet und gleichzeitig der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr diese Übertragungskapazität zur Erweiterung eines näher bezeichneten Versorgungsgebietes zuzuordnen, abgewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass nicht nur die nach dem Regionalradiogesetz erteilte Zulassung der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der Befristung am 30. September 2009 geendet hat (Paragraph 32, Absatz eins, PrivatradioG 2001 sieht ausdrücklich vor, dass diese Befristung durch das Inkrafttreten des PrivatradioG 2001 unberührt bleibt), sondern dass auch die der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" mit dem Ablauf des 30. September 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B vom 14. Jänner 2009, 2008/04/0120). Da somit die mit Beschwerde bekämpfte Zuordnung der Übertragungskapazität bereits durch Zeitablauf weggefallen ist, könnte die Beschwerdeführerin auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr besser gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040125.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010