RS Vwgh 2010/9/17 2006/04/0125

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

PrivatradioG 2001 §10 Abs1;
PrivatradioG 2001 §32 Abs1;
RRG 1993;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr (mit Bescheid der Privatfunkbehörde nach dem Regionalradiogesetz) befristet - bis 30. September 2009 - zugeteilten Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet und gleichzeitig der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr diese Übertragungskapazität zur Erweiterung eines näher bezeichneten Versorgungsgebietes zuzuordnen, abgewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass nicht nur die nach dem Regionalradiogesetz erteilte Zulassung der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der Befristung am 30. September 2009 geendet hat (§ 32 Abs. 1 PrivatradioG 2001 sieht ausdrücklich vor, dass diese Befristung durch das Inkrafttreten des PrivatradioG 2001 unberührt bleibt), sondern dass auch die der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" mit dem Ablauf des 30. September 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B vom 14. Jänner 2009, 2008/04/0120). Da somit die mit Beschwerde bekämpfte Zuordnung der Übertragungskapazität bereits durch Zeitablauf weggefallen ist, könnte die Beschwerdeführerin auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr besser gestellt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem ihr (mit Bescheid der Privatfunkbehörde nach dem Regionalradiogesetz) befristet - bis 30. September 2009 - zugeteilten Versorgungsgebiet "Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, Stadt Wiener Neustadt" zugeordnet und gleichzeitig der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr diese Übertragungskapazität zur Erweiterung eines näher bezeichneten Versorgungsgebietes zuzuordnen, abgewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass nicht nur die nach dem Regionalradiogesetz erteilte Zulassung der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der Befristung am 30. September 2009 geendet hat (Paragraph 32, Absatz eins, PrivatradioG 2001 sieht ausdrücklich vor, dass diese Befristung durch das Inkrafttreten des PrivatradioG 2001 unberührt bleibt), sondern dass auch die der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität "BADEN 3 100,2 MHz" mit dem Ablauf des 30. September 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B vom 14. Jänner 2009, 2008/04/0120). Da somit die mit Beschwerde bekämpfte Zuordnung der Übertragungskapazität bereits durch Zeitablauf weggefallen ist, könnte die Beschwerdeführerin auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr besser gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040125.X01

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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