RS Vwgh 2010/9/17 2006/04/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Kam der Berufung der Bfin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Vorlage von Verträgen (§ 39b GWG 2000) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet wurde, aufschiebende Wirkung zu (dieser Bescheid enthielt keinen Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG), hatte die Bestätigung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichenen) Leistungsfrist zur Folge, dass die Leistung mit der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wurde (siehe zum vergleichbaren Fall einer fehlenden Leistungsfrist die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, zu § 59 AVG unter E. 350 referierte Judikatur). Der angefochtene Bescheid wäre somit dann rechtswidrig, wenn das Fehlen der Leistungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angemessen (§ 59 Abs. 2 AVG) gewesen wäre. Dies ist gegenständlich aber deshalb nicht der Fall, weil die Bfin seit dem Inkrafttreten des § 39b GWG 2000 am 1. Oktober 2002 (sowie überdies auf Grund von Aufforderungsschreiben der Energie-Control GmbH vom 23. November 2005 und vom 23. Jänner 2006) über ihre (ex lege bestehende) Verpflichtung zur Vorlage der in Rede stehenden Verträge Kenntnis haben musste, und daher schon lange Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Mai 2006) Vorbereitungen zur Übermittlung der entsprechenden Verträge an die Behörde treffen konnte.Kam der Berufung der Bfin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Vorlage von Verträgen (Paragraph 39 b, GWG 2000) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet wurde, aufschiebende Wirkung zu (dieser Bescheid enthielt keinen Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG), hatte die Bestätigung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichenen) Leistungsfrist zur Folge, dass die Leistung mit der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wurde (siehe zum vergleichbaren Fall einer fehlenden Leistungsfrist die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2.Auflage, zu Paragraph 59, AVG unter E. 350 referierte Judikatur). Der angefochtene Bescheid wäre somit dann rechtswidrig, wenn das Fehlen der Leistungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angemessen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) gewesen wäre. Dies ist gegenständlich aber deshalb nicht der Fall, weil die Bfin seit dem Inkrafttreten des Paragraph 39 b, GWG 2000 am 1. Oktober 2002 (sowie überdies auf Grund von Aufforderungsschreiben der Energie-Control GmbH vom 23. November 2005 und vom 23. Jänner 2006) über ihre (ex lege bestehende) Verpflichtung zur Vorlage der in Rede stehenden Verträge Kenntnis haben musste, und daher schon lange Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Mai 2006) Vorbereitungen zur Übermittlung der entsprechenden Verträge an die Behörde treffen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040123.X04

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten