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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs2;Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe wegen Verletzung des § 29 Abs. 3 FSG 1997 verhängt wurde, der Entziehungsbescheid der Behörde (abgesehen davon, dass dieser nun mit Wirkung ex-tunc aufgehoben wurde) schon deshalb nicht vollstreckbar, weil der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, war die Verhängung einer Zwangsstrafe mangels vollstreckbarer Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig.War im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe wegen Verletzung des Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997 verhängt wurde, der Entziehungsbescheid der Behörde (abgesehen davon, dass dieser nun mit Wirkung ex-tunc aufgehoben wurde) schon deshalb nicht vollstreckbar, weil der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, war die Verhängung einer Zwangsstrafe mangels vollstreckbarer Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110150.X01Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010