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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273a;Rechtssatz
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (Hinweis B vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. den B des OGH vom 27. Februar 2007, 10 Ob S 12/07y).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (Hinweis B vom 19. Dezember 2005, 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraphen 273 a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter vergleiche den B des OGH vom 27. Februar 2007, 10 Ob S 12/07y).
Schlagworte
Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110118.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016