Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0115 E 25. Februar 2005 VwSlg 16560 A/2005 RS 2Stammrechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 84, ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110108.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010