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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2009, B 776/09-8, dargelegten Auffassung an, wonach weder die in § 13 Abs. 1 des TabakG 1995 enthaltene Wendung "in Räumen öffentlicher Orte", die den Umfang des Rauchverbotes umschreibt, noch die in § 13c Abs. 2 Z. 3 des TabakG 1995 festgelegte Verpflichtung für Inhaber von Räumen oder Betrieben gemäß § 13c Abs. 1 leg.cit., "dafür Sorge zuDer Verwaltungsgerichtshof schließt sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2009, B 776/09-8, dargelegten Auffassung an, wonach weder die in Paragraph 13, Absatz eins, des TabakG 1995 enthaltene Wendung "in Räumen öffentlicher Orte", die den Umfang des Rauchverbotes umschreibt, noch die in Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, des TabakG 1995 festgelegte Verpflichtung für Inhaber von Räumen oder Betrieben gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, leg.cit., "dafür Sorge zu
tragen, dass ... in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit
nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird", nicht ausreichend bestimmt wäre oder (in ihrem Zusammenwirken) dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widerspräche.nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird", nicht ausreichend bestimmt wäre oder (in ihrem Zusammenwirken) dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot widerspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009110209.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017