Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1333;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/11/0126 E 17. November 2009 RS 4Stammrechtssatz
Weder im ZDG 1986 noch im ZDG ÜG 2006 noch in der ZDG VPfV 2006 wird ausdrücklich eine Regelung über einen dem Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger zustehenden Anspruch auf (Verzugs-)zinsen getroffen. Zu beachten ist weiters, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger in § 1 ZDG ÜG 2006 ein sehr enger zeitlicher Rahmen abgesteckt wird. Einem Gesetzgeber, der eine derart detaillierte Regelung der Geltendmachung der Ansprüche trifft, kann nicht unterstellt werden, einen Verzugszinsenanspruch offen gelassen, also eine insofern lückenhafte Regelung getroffen zu haben. Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f. ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger, in Betracht käme (Hinweis E vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0362).Weder im ZDG 1986 noch im ZDG ÜG 2006 noch in der ZDG VPfV 2006 wird ausdrücklich eine Regelung über einen dem Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger zustehenden Anspruch auf (Verzugs-)zinsen getroffen. Zu beachten ist weiters, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger in Paragraph eins, ZDG ÜG 2006 ein sehr enger zeitlicher Rahmen abgesteckt wird. Einem Gesetzgeber, der eine derart detaillierte Regelung der Geltendmachung der Ansprüche trifft, kann nicht unterstellt werden, einen Verzugszinsenanspruch offen gelassen, also eine insofern lückenhafte Regelung getroffen zu haben. Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1333, f. ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger, in Betracht käme (Hinweis E vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0362).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110010.X02Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010