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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0075 E 26. September 2002 RS 6Stammrechtssatz
Die Leserlichkeit der Unterschrift, mit der die Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, ist auch gemäß § 18 Abs. 4 AVG i.d.F. BGBl. Teil I Nr. 158/1998 für die Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung (Hinweis:Die Leserlichkeit der Unterschrift, mit der die Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, ist auch gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG i.d.F. BGBl. Teil römisch eins Nr. 158/1998 für die Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung (Hinweis:
E 14. November 1995, 93/11/0222, zur diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110277.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010