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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §47 Abs2a;Beachte
Besprechung in: ZVR 4/2011, 138-139;Rechtssatz
Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die Gesetzesmaterialien, RV 23 BLG NR 22. GP, 3 machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können.Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen. Der Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 23 BLG NR 22. GP, 3 machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellen können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110134.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015