Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb idF 2002/I/097;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne deren grobes Verschulden erst nachträglich möglich wurde.Ein Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne deren grobes Verschulden erst nachträglich möglich wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150144.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011