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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen, deren Vorliegen vom Wiederaufnahmewerber - gegebenenfalls über Aufforderung gemäß § 85 Abs. 2 BAO - in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ist. Der Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2006/15/0173).Eine Verfahrenswiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO hat nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen, deren Vorliegen vom Wiederaufnahmewerber - gegebenenfalls über Aufforderung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO - in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ist. Der Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2006/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150144.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011