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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht nicht hervor, dass hinsichtlich der Kuvertierung eine konkrete Anordnung seitens der Beschwerdevertreter dahin erfolgt wäre, dass mit dem Verbesserungsschriftsatz auch zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen seien (neben der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde). Der Verbesserungsschriftsatz vom 16. April 2010 enthielt hingegen auf seiner ersten Seite folgenden Hinweis: "3-fach, Kopie des angefochtenen Bescheides (2-fach), ursprüngliche Beschwerde 2-fach gemäß Aufforderung vom 23.03.2010, Originalbeleg Überweisung mit Bestätigung der Unwiderruflichkeit, Vollmacht erteilt". Durch einen solchen Beilagenvermerk wird aber - auch für den Fall, dass die vorzulegenden Urkunden dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem Vermerk nicht entnommen werden kann, dass die ursprüngliche Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag insgesamt dreifach vorzulegen war (Wiedervorlage der mit dem Ergänzungsauftrag zurückgestellten Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser ursprünglichen Beschwerde). Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271). Dieses Verschulden ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht nicht hervor, dass hinsichtlich der Kuvertierung eine konkrete Anordnung seitens der Beschwerdevertreter dahin erfolgt wäre, dass mit dem Verbesserungsschriftsatz auch zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen seien (neben der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde). Der Verbesserungsschriftsatz vom 16. April 2010 enthielt hingegen auf seiner ersten Seite folgenden Hinweis: "3-fach, Kopie des angefochtenen Bescheides (2-fach), ursprüngliche Beschwerde 2-fach gemäß Aufforderung vom 23.03.2010, Originalbeleg Überweisung mit Bestätigung der Unwiderruflichkeit, Vollmacht erteilt". Durch einen solchen Beilagenvermerk wird aber - auch für den Fall, dass die vorzulegenden Urkunden dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem Vermerk nicht entnommen werden kann, dass die ursprüngliche Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag insgesamt dreifach vorzulegen war (Wiedervorlage der mit dem Ergänzungsauftrag zurückgestellten Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser ursprünglichen Beschwerde). Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271). Dieses Verschulden ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150137.X02Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014