RS Vwgh 2010/9/23 2010/15/0137

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht nicht hervor, dass hinsichtlich der Kuvertierung eine konkrete Anordnung seitens der Beschwerdevertreter dahin erfolgt wäre, dass mit dem Verbesserungsschriftsatz auch zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen seien (neben der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde). Der Verbesserungsschriftsatz vom 16. April 2010 enthielt hingegen auf seiner ersten Seite folgenden Hinweis: "3-fach, Kopie des angefochtenen Bescheides (2-fach), ursprüngliche Beschwerde 2-fach gemäß Aufforderung vom 23.03.2010, Originalbeleg Überweisung mit Bestätigung der Unwiderruflichkeit, Vollmacht erteilt". Durch einen solchen Beilagenvermerk wird aber - auch für den Fall, dass die vorzulegenden Urkunden dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem Vermerk nicht entnommen werden kann, dass die ursprüngliche Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag insgesamt dreifach vorzulegen war (Wiedervorlage der mit dem Ergänzungsauftrag zurückgestellten Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser ursprünglichen Beschwerde). Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271). Dieses Verschulden ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geht nicht hervor, dass hinsichtlich der Kuvertierung eine konkrete Anordnung seitens der Beschwerdevertreter dahin erfolgt wäre, dass mit dem Verbesserungsschriftsatz auch zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen seien (neben der Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde). Der Verbesserungsschriftsatz vom 16. April 2010 enthielt hingegen auf seiner ersten Seite folgenden Hinweis: "3-fach, Kopie des angefochtenen Bescheides (2-fach), ursprüngliche Beschwerde 2-fach gemäß Aufforderung vom 23.03.2010, Originalbeleg Überweisung mit Bestätigung der Unwiderruflichkeit, Vollmacht erteilt". Durch einen solchen Beilagenvermerk wird aber - auch für den Fall, dass die vorzulegenden Urkunden dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil diesem Vermerk nicht entnommen werden kann, dass die ursprüngliche Beschwerde entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag insgesamt dreifach vorzulegen war (Wiedervorlage der mit dem Ergänzungsauftrag zurückgestellten Beschwerde sowie zwei weitere Ausfertigungen dieser ursprünglichen Beschwerde). Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271). Dieses Verschulden ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150137.X02

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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