Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §281;Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO3, § 281 Tz. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 281, Tz. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150133.X01Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011