TE Vwgh Beschluss 1992/9/18 91/12/0197

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1991, Zl. 201.561/05-Pr.C 6/91, betreffend Versetzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen ohne Änderung seiner dienstrechtlichen Stellung vom Weinaufsichtsgebiet 1 - Außenstelle A - zum Weinaufsichtsgebiet 3 - Außenstelle B - versetzt.

Nach Abschluß des Vorverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 1992 mit, er sei durch Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 22. Juni 1992 zur Außenstelle A zurückversetzt und somit klaglos gestellt worden. Er beantragte Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG.

Da sich der Beschwerdeführer durch den zitierten Bescheid ausdrücklich für klaglos gestellt erklärt hat und mit Rücksicht auf die Rückversetzung selbst ein aufhebendes Erkenntnis praktisch bedeutungslos wäre, ist eine Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers jedenfalls zu verneinen, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der ihm zugrundeliegenden Beschwerde einzustellen war. Eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG ist allerdings allein schon wegen des rechtlichen Fortbestandes des angefochtenen Bescheides nicht eingetreten (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1984, Zl. 82/01/0001, vom 28. Oktober 1985, Zl. 85/12/0083 u.a.).

Ein Kostenzuspruch an die Parteien hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen, weil die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht auf einer formellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers beruht (vgl. § 56 i.V.m. § 33 Abs. 1 VwGG) und sich auch sonst aus §§ 47 ff VwGG keine rechtliche Grundlage für einen derartigen Zuspruch ergibt (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120197.X00

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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