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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Wahl, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 95/14/0054). Für das Vorliegen einer Buchführung ist es erforderlich, dass Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens laufend auf Bestandskonten erfasst werden. Wurden laufend Bücher geführt, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang gefunden haben, dann steht es der (Beibehaltung der) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten, insbesondere die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspositionen sowie die Forderungsbewertung unterlassen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Wahl, ob er den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 95/14/0054). Für das Vorliegen einer Buchführung ist es erforderlich, dass Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens laufend auf Bestandskonten erfasst werden. Wurden laufend Bücher geführt, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang gefunden haben, dann steht es der (Beibehaltung der) Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten, insbesondere die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspositionen sowie die Forderungsbewertung unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150110.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011