RS Vwgh 2010/9/23 2010/15/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §300 Abs3;
VwRallg;
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 300 Abs. 3 BAO). Mit der Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 3. Februar 2010 (betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu) durch den angefochtenen Bescheid der genannten Behörde ist das Verfahren über die Berufung in diesem Umfang wieder anhängig. Es besteht keine Bindung (für die im Berufungsverfahren nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat zu treffende Entscheidung) an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung, sodass daraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht resultieren kann (vgl. - zur Bestimmung des § 299 BAO vor dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002 - das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN; Stoll, BAO, § 299 S 2896).Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (Paragraph 300, Absatz 3, BAO). Mit der Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 3. Februar 2010 (betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu) durch den angefochtenen Bescheid der genannten Behörde ist das Verfahren über die Berufung in diesem Umfang wieder anhängig. Es besteht keine Bindung (für die im Berufungsverfahren nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat zu treffende Entscheidung) an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung, sodass daraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht resultieren kann vergleiche - zur Bestimmung des Paragraph 299, BAO vor dem AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, - das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN; Stoll, BAO, Paragraph 299, S 2896).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150108.X02

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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