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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §300 Abs3;Rechtssatz
Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (§ 300 Abs. 3 BAO). Mit der Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 3. Februar 2010 (betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu) durch den angefochtenen Bescheid der genannten Behörde ist das Verfahren über die Berufung in diesem Umfang wieder anhängig. Es besteht keine Bindung (für die im Berufungsverfahren nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat zu treffende Entscheidung) an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung, sodass daraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht resultieren kann (vgl. - zur Bestimmung des § 299 BAO vor dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002 - das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN; Stoll, BAO, § 299 S 2896).Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (Paragraph 300, Absatz 3, BAO). Mit der Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 3. Februar 2010 (betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag hiezu) durch den angefochtenen Bescheid der genannten Behörde ist das Verfahren über die Berufung in diesem Umfang wieder anhängig. Es besteht keine Bindung (für die im Berufungsverfahren nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat zu treffende Entscheidung) an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung, sodass daraus eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht resultieren kann vergleiche - zur Bestimmung des Paragraph 299, BAO vor dem AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, - das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN; Stoll, BAO, Paragraph 299, S 2896).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150108.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015