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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §428;Rechtssatz
Damit eine Lieferung iSd § 3 UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (§ 428 ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat (vgl. Ruppe, UStG3, § 3 Tz 38ff).Damit eine Lieferung iSd Paragraph 3, UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (Paragraph 428, ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 3, Tz 38ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150078.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011