RS Vwgh 2010/9/23 2010/15/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §428;
UStG 1994 §3;
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Damit eine Lieferung iSd § 3 UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (§ 428 ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat (vgl. Ruppe, UStG3, § 3 Tz 38ff).Damit eine Lieferung iSd Paragraph 3, UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (Paragraph 428, ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 3, Tz 38ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150078.X02

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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