RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Festlegung der Bebauungsdichte handelt es sich nicht um eine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Seite 300 bei E 176 f wiedergegebene hg. Judikatur; aus jüngster Zeit siehe auch das E vom 17. August 2010, 2009/06/0222), mag auch die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden kann, als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte, und daraus ein höheres Verkehrsaufkommen resultieren als ohne Überschreitung der festgelegten Dichte (zu diesem Aspekt siehe auch das E vom 27. November 2007, 2006/06/0307).Bei der Festlegung der Bebauungsdichte handelt es sich nicht um eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Seite 300 bei E 176 f wiedergegebene hg. Judikatur; aus jüngster Zeit siehe auch das E vom 17. August 2010, 2009/06/0222), mag auch die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden kann, als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte, und daraus ein höheres Verkehrsaufkommen resultieren als ohne Überschreitung der festgelegten Dichte (zu diesem Aspekt siehe auch das E vom 27. November 2007, 2006/06/0307).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060179.X01

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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