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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
§ 8 Vlbg BauG 2001 stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab.Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060164.X03Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010