RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0164

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 8 Vlbg BauG 2001 stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab.Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 stellt nicht schlechthin darauf ab, dass durch Bauführungen ortsunübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterlassen seien, vielmehr stellt die Bestimmung auf den Verwendungszweck ab.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060164.X03

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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