RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0132

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise besteht nur in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche Grundgrenze (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 1 Bgld BauG 1997).Ein Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise besteht nur in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche Grundgrenze vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld BauG 1997).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060132.X02

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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