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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ein Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise besteht nur in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche Grundgrenze (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 1 Bgld BauG 1997).Ein Recht auf Einhaltung der geschlossenen Bauweise besteht nur in Bezug auf das Anbauen eines Nachbargebäudes an die seitliche Grundgrenze vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld BauG 1997).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060132.X02Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010