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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §93;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 3 NÄG 1988 ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG 1988 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG 1988 ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG 1988 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060064.X03Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010