RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0064

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z4;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 3 NÄG 1988 ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG 1988 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG 1988 ergibt sich, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG 1988 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060064.X03

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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