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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §93;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber geht - wie dies aus den Regelungen der §§ 2 und 3 NÄG 1988 abzuleiten ist - grundsätzlich von einem Familiennamen aus und lässt zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 NÄG 1988 zu. Eine derartige Rechtslage im Bereich des NÄG 1988 erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG 1985 (vgl. 467 BlgNR XVII GP, S. 10 zu § 3 Z. 4 NÄG 1988) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffend das Ehenamensrecht gemäß § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB, BGBl. Nr. 412/1975, entspricht - grundsätzlich vermieden werden.Der Bundesgesetzgeber geht - wie dies aus den Regelungen der Paragraphen 2 und 3 NÄG 1988 abzuleiten ist - grundsätzlich von einem Familiennamen aus und lässt zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG 1988 zu. Eine derartige Rechtslage im Bereich des NÄG 1988 erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG 1985 vergleiche 467 BlgNR römisch siebzehn GP, Sitzung 10 zu Paragraph 3, Ziffer 4, NÄG 1988) ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffend das Ehenamensrecht gemäß Paragraph 93, ABGB durch die Novelle des ABGB, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,, entspricht - grundsätzlich vermieden werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060064.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010