RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0064

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z10;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z4;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1 lita;
NÄG 1988 §3 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Rechtssatz

Auch wenn sich der Antragsteller im Namensänderungsverfahren auf die Gründe des § 2 Abs. 1 Z. 10 oder 11 NÄG 1988 stützen kann, ist der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG 1988 beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÄG 1988 zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Aus der Regelung des § 3 NÄG 1988 ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG 1988 vorliegt. Dass die Beschränkungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG 1988 dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Auch wenn sich der Antragsteller im Namensänderungsverfahren auf die Gründe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 NÄG 1988 stützen kann, ist der Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG 1988 beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÄG 1988 zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG 1988 ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG 1988 vorliegt. Dass die Beschränkungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG 1988 dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060064.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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