Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §93;Rechtssatz
Auch wenn sich der Antragsteller im Namensänderungsverfahren auf die Gründe des § 2 Abs. 1 Z. 10 oder 11 NÄG 1988 stützen kann, ist der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG 1988 beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÄG 1988 zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Aus der Regelung des § 3 NÄG 1988 ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG 1988 vorliegt. Dass die Beschränkungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG 1988 dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Auch wenn sich der Antragsteller im Namensänderungsverfahren auf die Gründe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 NÄG 1988 stützen kann, ist der Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG 1988 beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÄG 1988 zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG 1988 ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG 1988 vorliegt. Dass die Beschränkungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG 1988 dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060064.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010