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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Besprechung in: migralex 3/2011, S 88-90;Rechtssatz
Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist nur an die Parteien des zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzustellen. Im Beschwerdeverfahren gegen das vom UVS verhängte Aufenthaltsverbot ist der Beschluss über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht an die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinanzliche Fremdenpolizeibehörde zuzustellen, sondern neben dem Fremden und dem UVS, der Bundesministerin für Inneres. § 30 Abs. 2 VwGG sieht daher eine Wirkung ex nunc vor. Für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung kommt es somit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des (schriftlichen) Aufschiebungsbeschlusses an die erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde an. (Hier: Die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde hat bereits durch ein Telefonat mit dem VwGH von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt war die Fremdenpolizeibehörde zur Veranlassung eines Abbruches der begonnenen Abschiebung des Fremden gehalten. Dies wäre ihr in Hinblick auf den verbleibenden Zeitraum von rund 30 Minuten auch möglich gewesen. Sie hat daher die von ihr an den Tag zu legende Sorgfalt vernachlässigt, weil sie zielführende Handlungen in die Wege leiten hätte müssen, um die Abschiebung zu stoppen.)Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist nur an die Parteien des zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzustellen. Im Beschwerdeverfahren gegen das vom UVS verhängte Aufenthaltsverbot ist der Beschluss über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht an die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinanzliche Fremdenpolizeibehörde zuzustellen, sondern neben dem Fremden und dem UVS, der Bundesministerin für Inneres. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sieht daher eine Wirkung ex nunc vor. Für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung kommt es somit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des (schriftlichen) Aufschiebungsbeschlusses an die erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde an. (Hier: Die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde hat bereits durch ein Telefonat mit dem VwGH von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt war die Fremdenpolizeibehörde zur Veranlassung eines Abbruches der begonnenen Abschiebung des Fremden gehalten. Dies wäre ihr in Hinblick auf den verbleibenden Zeitraum von rund 30 Minuten auch möglich gewesen. Sie hat daher die von ihr an den Tag zu legende Sorgfalt vernachlässigt, weil sie zielführende Handlungen in die Wege leiten hätte müssen, um die Abschiebung zu stoppen.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210361.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012