RS Vwgh 2010/9/23 2009/21/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: migralex 3/2011, S 88-90;

Rechtssatz

Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist nur an die Parteien des zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzustellen. Im Beschwerdeverfahren gegen das vom UVS verhängte Aufenthaltsverbot ist der Beschluss über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht an die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinanzliche Fremdenpolizeibehörde zuzustellen, sondern neben dem Fremden und dem UVS, der Bundesministerin für Inneres. § 30 Abs. 2 VwGG sieht daher eine Wirkung ex nunc vor. Für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung kommt es somit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des (schriftlichen) Aufschiebungsbeschlusses an die erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde an. (Hier: Die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde hat bereits durch ein Telefonat mit dem VwGH von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt war die Fremdenpolizeibehörde zur Veranlassung eines Abbruches der begonnenen Abschiebung des Fremden gehalten. Dies wäre ihr in Hinblick auf den verbleibenden Zeitraum von rund 30 Minuten auch möglich gewesen. Sie hat daher die von ihr an den Tag zu legende Sorgfalt vernachlässigt, weil sie zielführende Handlungen in die Wege leiten hätte müssen, um die Abschiebung zu stoppen.)Ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist nur an die Parteien des zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzustellen. Im Beschwerdeverfahren gegen das vom UVS verhängte Aufenthaltsverbot ist der Beschluss über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht an die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinanzliche Fremdenpolizeibehörde zuzustellen, sondern neben dem Fremden und dem UVS, der Bundesministerin für Inneres. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sieht daher eine Wirkung ex nunc vor. Für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung kommt es somit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des (schriftlichen) Aufschiebungsbeschlusses an die erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde an. (Hier: Die für die Abschiebung des Fremden zuständige erstinstanzliche Fremdenpolizeibehörde hat bereits durch ein Telefonat mit dem VwGH von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt war die Fremdenpolizeibehörde zur Veranlassung eines Abbruches der begonnenen Abschiebung des Fremden gehalten. Dies wäre ihr in Hinblick auf den verbleibenden Zeitraum von rund 30 Minuten auch möglich gewesen. Sie hat daher die von ihr an den Tag zu legende Sorgfalt vernachlässigt, weil sie zielführende Handlungen in die Wege leiten hätte müssen, um die Abschiebung zu stoppen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210361.X01

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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