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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0339Rechtssatz
Haben die Fremden Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 gestellt, wobei bei Antragstellung gegen sie jeweils bereits zwei rechtskräftige Ausweisungen vorlagen, und zwar zunächst die fremdenpolizeilichen Ausweisungen und dann die in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dann sind diese Anträge gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ohne Weiteres zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit den zuletzt ergangenen Ausweisungen eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erforderlich gewesen (vgl. E 25. März 2010, 2010/21/0073 bis 0076). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Fremden, schon gegenüber der Erstbehörde konkret darzulegen, dass sich seit den (damals letzten) Ausweisungen die ihr Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass ihre Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt (vgl. E 27. Mai 2010, 2010/21/0142; E 6. Juli 2010, 2010/22/0071). (Hier: Ob die Fremden ein in diesem Sinn ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet haben, kann dahingestellt bleiben, da es unabhängig von allfälligen Sachverhaltsänderungen im Rahmen der neuerlichen Anträge der Fremden auf internationalen Schutz ohnehin zu einer neuen Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK zu kommen hatte, welche jedoch aus Anlass der Zurückweisung dieser neuerlichen Anträge nach § 68 Abs. 1 AVG in der Erlassung der aktuellen rechtskräftigen Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mündete. Mithin wurde, wenngleich nicht im Zuge einer Vorgangsweise nach § 44b Abs. 2 NAG 2005, in Bezug auf die Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG 2005, quasi "überholend" neuerlich festgestellt, dass die Ausweisung der Fremden unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK verhältnismäßig ist. Wesentliche Sachverhaltsänderungen, die allein einer Zurückweisung der Anträge nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 entgegenstehen würden, können daher schon im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Antragsvorbringen zeitlich vor der (letzten) Ausweisung der Fremden liegt, von vornherein nicht vorliegen.)Haben die Fremden Anträge nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 gestellt, wobei bei Antragstellung gegen sie jeweils bereits zwei rechtskräftige Ausweisungen vorlagen, und zwar zunächst die fremdenpolizeilichen Ausweisungen und dann die in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dann sind diese Anträge gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ohne Weiteres zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit den zuletzt ergangenen Ausweisungen eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erforderlich gewesen vergleiche E 25. März 2010, 2010/21/0073 bis 0076). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Fremden, schon gegenüber der Erstbehörde konkret darzulegen, dass sich seit den (damals letzten) Ausweisungen die ihr Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass ihre Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt vergleiche E 27. Mai 2010, 2010/21/0142; E 6. Juli 2010, 2010/22/0071). (Hier: Ob die Fremden ein in diesem Sinn ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet haben, kann dahingestellt bleiben, da es unabhängig von allfälligen Sachverhaltsänderungen im Rahmen der neuerlichen Anträge der Fremden auf internationalen Schutz ohnehin zu einer neuen Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens vor dem Hintergrund des Artikel 8, MRK zu kommen hatte, welche jedoch aus Anlass der Zurückweisung dieser neuerlichen Anträge nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in der Erlassung der aktuellen rechtskräftigen Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mündete. Mithin wurde, wenngleich nicht im Zuge einer Vorgangsweise nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005, in Bezug auf die Anträge nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005, quasi "überholend" neuerlich festgestellt, dass die Ausweisung der Fremden unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist. Wesentliche Sachverhaltsänderungen, die allein einer Zurückweisung der Anträge nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 entgegenstehen würden, können daher schon im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Antragsvorbringen zeitlich vor der (letzten) Ausweisung der Fremden liegt, von vornherein nicht vorliegen.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210338.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010